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Nachbarschaftsrecht beim Zaunbau in Brandenburg – das sollten Sie wissen!

  • Autorenbild: Sebastian Wernicke
    Sebastian Wernicke
  • 12. Mai
  • 11 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 17. Mai


Beim Bau eines Zauns denkt man zuerst an praktischen Nutzen, Sicherheit oder Privatsphäre. Doch in der Praxis zeigt sich oft: Ein Zaun betrifft nicht nur das eigene Grundstück, sondern auch das Verhältnis zum direkten Nachbarn. Genau deshalb ist das Nachbarschaftsrecht in Brandenburg so bedeutend. Denn es regelt klar und verbindlich, welche Pflichten und Rechte Grundstückseigentümer bei einer Grenzbebauung, insbesondere beim Zaunbau, haben.


Bauordnung Zaun Brandenburg

Ziel des Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetzes (BbgNRG) ist es, Konflikte zwischen Nachbarn von vornherein zu vermeiden oder im Streitfall eine klare rechtliche Grundlage zu schaffen. Fragen wie „Wer muss den Zaun bauen in Brandenburg?“, „Wie hoch darf ein Zaun sein in Brandenburg?“ oder „Welchen Abstand muss mein Zaun zur Grundstücksgrenze haben?“ sind deshalb eindeutig geregelt.


In diesem Artikel erklären wir Ihnen, was Sie konkret beachten müssen, wenn Sie einen Zaun in Brandenburg planen. Denn wer die Vorschriften im Vorfeld kennt, spart sich später unnötigen Ärger und schafft eine gute Basis für eine harmonische Nachbarschaft.



Inhaltsverzeichnis:




Was regelt das Brandenburgische Nachbarrechtsgesetz im Hinblick auf den Zaunbau?


Wer in Brandenburg einen Zaun bauen möchte, kommt am Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetz (BbgNRG) nicht vorbei. Dieses Gesetz legt detailliert fest, wann und unter welchen Umständen eine Einfriedung erfolgen muss, wie die Nachbarn darüber informiert werden müssen und wann Ausnahmen möglich sind.



1. Einfriedungspflicht in Brandenburg (§ 28 BbgNRG)


Eine Einfriedungspflicht bedeutet, dass Grundstückseigentümer auf Verlangen ihres Nachbarn verpflichtet sind, eine Grundstücksgrenze mit einem Zaun oder einer ähnlichen Abgrenzung zu versehen. Doch wann genau besteht diese Pflicht?


Laut dem Brandenburgischen Nachbarschaftsrecht gilt grundsätzlich die sogenannte „Rechtseinfriedungspflicht“. Das bedeutet: Aus Sicht der öffentlichen Straße ist stets das rechte Grundstück verpflichtet, eine Einfriedung aufzustellen, sofern der Nachbar dies verlangt. Die Einfriedungspflicht betrifft also das Grundstück, welches – von der Straße aus betrachtet – rechts liegt. Das ist die Grundlage, wenn es zu Streitigkeiten darüber kommt, wer den Zaun bauen muss.


Doch was bedeutet „rechte Grundstücksseite“ konkret? Es gilt immer die Blickrichtung von der Straße auf die nebeneinander liegenden Grundstücke. Aus dieser Perspektive betrachtet, ist jeweils das rechts gelegene Grundstück zur Einfriedung verpflichtet.



Abbildung zur Einfriedung für Zäune in Brandenburg


Für besondere Fälle gibt es im Brandenburger Nachbarschaftsrecht ebenfalls klare Regelungen. Eckgrundstücke oder Grundstücke, die zwischen zwei Straßen liegen, unterliegen einer Sonderregelung: Hier wird die Einfriedungspflicht entsprechend der Lage des Haupteingangs des Grundstücks definiert. Befinden sich die Haupteingänge zweier benachbarter Grundstücke an unterschiedlichen Straßen, besteht sogar eine gemeinsame Einfriedungspflicht.


Einfriedung bei 2 Straßen in Brandenburg


2. Anzeigepflicht beim Zaunbau (§ 29 BbgNRG)


Wollen Sie in Brandenburg einen Zaun neu errichten, abreißen oder wesentlich verändern, sind Sie gesetzlich verpflichtet, Ihren Nachbarn mindestens zwei Wochen vorher schriftlich darüber zu informieren. Dies gilt auch dann, wenn der Nachbar selbst nicht zur Einfriedung verpflichtet ist oder sich nicht an den Kosten beteiligen muss. Eine frühzeitige und transparente Kommunikation mit dem Nachbarn verhindert Missverständnisse und trägt erheblich zu einem guten nachbarschaftlichen Verhältnis bei.



3. Ausnahmen von der Einfriedungspflicht (§ 30 BbgNRG)


Es gibt jedoch auch Fälle, in denen Grundstücke ausdrücklich von der Einfriedungspflicht ausgenommen sind. So besteht keine Einfriedungspflicht, wenn die Grundstücksgrenze bereits durch Gebäude oder anderweitige Anlagen ausreichend abgegrenzt wird. Auch dann, wenn die Nachbargrundstücke landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzt werden oder wenn es sich bei der angrenzenden Fläche um öffentliche Verkehrswege, Grünflächen oder Gewässer handelt, entfällt die Pflicht zur Errichtung eines Zaunes.


Darüber hinaus gilt: Eine Einfriedung kann nur dann verlangt werden, wenn sie „ortsüblich“ ist. Fehlt es an einer eindeutigen Ortsüblichkeit – etwa weil in der näheren Umgebung keine vergleichbaren Zäune oder Hecken vorhanden sind – kann keine Einfriedung verlangt werden. In solchen Fällen wäre eine geforderte Einfriedung „ortsunüblich“ und somit nicht durchsetzbar.



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Beschaffenheit und Standort der Einfriedung (§§ 32 und 33 BbgNRG)


Bei der Planung und Errichtung eines Zauns gibt es gemäß dem Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetz auch klare Vorschriften zur Art, Ausführung und zum exakten Standort der Einfriedung. Diese Regelungen sind wichtig, um möglichen Streitigkeiten mit Nachbarn vorzubeugen.


ortsübliche Einfriedung von Grundstücken mit Zäunen in Brandenburg

Ortsübliche Einfriedungen


Ein zentraler Begriff im Brandenburger Nachbarschaftsrecht ist die sogenannte „ortsübliche Einfriedung“. Doch was bedeutet das konkret?


Eine Einfriedung gilt dann als „ortsüblich“, wenn sie hinsichtlich Art, Höhe und Material den in der näheren Umgebung bereits bestehenden Einfriedungen entspricht. Üblich können beispielsweise Doppelstabmattenzäune, Holzzäune, Aluminiumzäune oder auch Hecken sein – abhängig von der typischen Bauweise und Gestaltung der Grundstücke in der Nachbarschaft. Maßgeblich ist, welche Zaunformen in der näheren Umgebung bereits verbreitet sind und akzeptiert werden.


Kommt es zwischen Nachbarn zur Uneinigkeit darüber, welche Art der Einfriedung gewählt werden soll, sieht das Brandenburgische Nachbarrechtsgesetz eine einfache Lösung vor: Können sich Nachbarn nicht auf eine bestimmte Einfriedung einigen und ist eine Ortsüblichkeit nicht klar feststellbar, dann gilt laut Gesetz ein etwa 1,25 Meter hoher Maschendrahtzaun als verbindlicher Standard. Die Kosten dafür werden im Falle einer gemeinsamen Einfriedung zwischen beiden Grundstückseigentümern geteilt.



Standortregelungen für Zäune


Nicht nur die Art, sondern auch der genaue Standort eines Zaunes wird im Nachbarschaftsrecht Brandenburg geregelt. Grundsätzlich gilt:


  • Wer allein zur Einfriedung verpflichtet ist, muss diese vollständig auf dem eigenen Grundstück errichten. Der Zaun darf also nicht direkt auf der Grundstücksgrenze stehen, sondern muss eindeutig auf der eigenen Seite verlaufen.

  • Handelt es sich jedoch um eine gemeinsame Einfriedung, die von beiden Grundstückseigentümern zusammen getragen wird, so darf und soll der Zaun direkt auf der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtet werden.


Diese Standortregelung ist essenziell, da sie darüber entscheidet, wer letztlich die Verantwortung für Instandhaltung und Pflege des Zauns trägt. Wenn sich Nachbarn einig sind, können sie den Standort des Zaunes selbstverständlich abweichend davon individuell regeln. Wichtig ist dabei, solche Absprachen schriftlich festzuhalten, um spätere Missverständnisse oder Streitigkeiten zu vermeiden.


Die Kenntnis dieser Standort- und Beschaffenheitsregelungen trägt dazu bei, Konflikte bereits im Vorfeld zu verhindern und sorgt für eine klare, rechtssichere Situation rund um den Zaunbau in Brandenburg.





Kosten und Unterhaltung der Zaunanlage (§§ 34 und 35 BbgNRG)


Nicht nur die Frage, ob ein Zaun gebaut werden muss, sondern auch wer dafür zahlt, ist im Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetz (BbgNRG) klar geregelt. Die Vorschriften zur Kostenverteilung und Unterhaltung der Einfriedung sollen helfen, Streitigkeiten zu vermeiden und faire Lösungen für beide Seiten zu schaffen.



Wer trägt die Kosten beim Zaunbau?


Kostenverteilung bei alleiniger Einfriedungspflicht


Wenn ein Grundstückseigentümer allein zur Einfriedung verpflichtet ist – etwa, weil er das rechte Grundstück besitzt oder der Zaun allein auf seinem Grundstück errichtet wird –, dann trägt er auch die vollständigen Kosten für die Errichtung, inklusive Material, Bau und ggf. Genehmigungen. Der Nachbar muss sich in diesem Fall nicht an den Kosten beteiligen, darf den Zaun aber auch nicht ohne Zustimmung verändern.



Kostenregelungen bei gemeinsamer Einfriedung


Wird der Zaun direkt auf der Grundstücksgrenze errichtet und betrifft somit beide Grundstücke gleichermaßen, spricht man von einer gemeinsamen Einfriedung. In diesem Fall teilen sich beide Nachbarn die Kosten zu gleichen Teilen (§ 34 Abs. 2 BbgNRG). Voraussetzung ist allerdings, dass beide Seiten der Einfriedung zustimmen oder die Pflicht zur Einfriedung auf beiden Grundstücken gleichermaßen ruht.



Was passiert bei Sonderwünschen oder Mehrkosten?


Möchte einer der Nachbarn eine besonders aufwendige, höherwertige oder optisch ausgefallene Einfriedung, die über das ortsübliche Maß hinausgeht, muss er diese Mehrkosten selbst tragen. Dazu zählt z. B. der Wunsch nach einem besonders hohen Sichtschutz, einer dekorativen Mauer oder einem Zaun mit aufwendigen Gestaltungselementen. Der andere Nachbar ist nicht verpflichtet, sich an diesen Zusatzkosten zu beteiligen – es sei denn, er stimmt ausdrücklich zu.



Wartung und Pflege der Zäune


Auch bei der Instandhaltung und Pflege des Zauns regelt das Nachbarrecht Brandenburg, wer verantwortlich ist:


  • Bei alleiniger Einfriedung ist der Eigentümer, der den Zaun errichtet hat, auch allein für dessen Pflege, Reparatur und Erneuerung zuständig.

  • Bei einer gemeinsamen Einfriedung hingegen sind beide Grundstückseigentümer zur Instandhaltung verpflichtet. Die Verantwortung und Kosten werden in diesem Fall ebenfalls geteilt (§ 35 BbgNRG).


Wichtig: Änderungen oder Reparaturen an einem gemeinsam errichteten Zaun sollten immer abgestimmt erfolgen. Eigenmächtige Umbauten oder Entfernen der Einfriedung ohne Einwilligung des anderen Nachbarn können nicht nur zu Streit führen, sondern auch rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.



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Häufige Streitfragen beim Zaunbau in Brandenburg


Auch wenn die meisten Nachbarn ein gutes Miteinander pflegen, kommt es rund um den

Zaunbau in der Praxis immer wieder zu Konflikten. Das Brandenburgische Nachbarrechtsgesetz (BbgNRG) enthält daher klare Regelungen zu typischen Streitpunkten – insbesondere in Bezug auf Pflanzen, Wasserabfluss und natürliche Geländegegebenheiten.



Grenzabstand Pflanze zu Zaun in Brandenburg

Pflanzen und Grenzabstände (§§ 36–43 BbgNRG)


Ein häufiger Streitpunkt beim Zaunbau in Brandenburg ist die Bepflanzung entlang der Grundstücksgrenze. Vor allem bei Hecken, Bäumen oder hohen Sträuchern stellt sich die Frage: Wie nah darf das Grün eigentlich an den Zaun heran?


Das Nachbarschaftsrecht Brandenburg schreibt vor, dass bestimmte Mindestabstände einzuhalten sind – abhängig von der Art und Höhe der Pflanze:


  • Bäume mit einer regelmäßigen Wuchshöhe über 2 Metern müssen mindestens 4 Meter Abstand zur Grundstücksgrenze einhalten.

  • Bei Sträuchern und Hecken gelten gestaffelte Abstände, meist zwischen 0,5 und 1,5 Metern, je nach Wuchshöhe.


Diese Abstände gelten auch im Zusammenhang mit bestehenden Zäunen, insbesondere wenn die Pflanzen den Zaun beschädigen, verschatten oder überragen.


Wird der vorgeschriebene Abstand nicht eingehalten, kann der betroffene Nachbar die Beseitigung oder das Zurückschneiden der Bepflanzung verlangen (§ 39 BbgNRG). Wichtig ist, dass solche Ansprüche nicht ewig gelten – in der Regel müssen sie innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Bei überhängenden Ästen oder eindringenden Wurzeln greift zusätzlich § 910 BGB, der auch ein Selbsthilferecht ermöglicht.



Wasserabfluss und Dachtraufen in Brandenburg

Wasserabfluss und Dachtraufen (§§ 52–54 BbgNRG)


Ein weiteres Konfliktthema beim Zaunbau in Brandenburg ist der Umgang mit Regenwasser und Abwasser. Das Gesetz ist hier eindeutig: Kein Grundstückseigentümer darf Niederschlagswasser über seine Dachrinne oder andere bauliche Anlagen auf das Nachbargrundstück ableiten.


  • § 52 BbgNRG schreibt vor, dass Hausdächer so gestaltet sein müssen, dass Regenwasser nicht über die Grundstücksgrenze hinweg tropft oder fließt.

  • Ebenso ist es unzulässig, Abwasser oder verschmutztes Wasser – etwa aus einem Gartenwasserhahn oder von Waschplätzen – unkontrolliert auf das Nachbargrundstück gelangen zu lassen (§ 54 BbgNRG).


Verletzt ein Grundstückseigentümer diese Pflicht, kann der betroffene Nachbar die Beseitigung des Mangels verlangen. Besonders problematisch wird es, wenn der Wasserablauf direkt auf den Zaun trifft und diesen dadurch beschädigt oder unterspült. Hier besteht neben Unterlassungsansprüchen ggf. auch ein Anspruch auf Schadensersatz.



Wild abfließendes Wasser (§§ 55–60 BbgNRG)


Auch das sogenannte „wild abfließende Wasser“ – also Regenwasser, das hangabwärts über das Gelände fließt – kann zu ernsthaften Problemen führen, insbesondere wenn es zu Erosion, Unterspülung oder Schäden am Zaunbau kommt.


Grundsätzlich dürfen Grundstückseigentümer Maßnahmen ergreifen, um ihr Eigentum gegen solche natürlichen Wasserabflüsse zu schützen – zum Beispiel durch das Anlegen von Gräben, Mauern oder Entwässerungssystemen. Laut § 55 BbgNRG besteht jedoch keine Pflicht, dem Nachbarn weiterhin den unkontrollierten Abfluss über das eigene Grundstück zu gestatten.


Was aber, wenn der Wasserfluss vom Nachbargrundstück den eigenen Zaun oder Garten beeinträchtigt? 

Dann gilt: Wenn der Nachbar durch bauliche Veränderungen (z. B. durch Geländeauffüllung oder neue Versiegelungen) die natürliche Wasserführung verändert und dadurch Schäden verursacht, kann der geschädigte Nachbar rechtliche Schritte einleiten. In solchen Fällen bestehen zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung oder Beseitigung der Beeinträchtigung (§§ 1004, 906 BGB in Verbindung mit dem BbgNRG).





Nachbarrecht Brandenburg – Praktische Beispiele


Die Theorie des Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetzes (BbgNRG) ist klar geregelt – doch wie sieht das Ganze in der Praxis aus? Im Folgenden findest du einige typische Fallbeispiele aus dem Alltag, die häufig zu Konflikten führen, und wie das Nachbarschaftsrecht Brandenburg diese Situationen bewertet.



Beispiel 1: „Wie hoch darf mein Zaun in Brandenburg sein?“


Ein Grundstückseigentümer möchte einen 2,20 m hohen Sichtschutzzaun errichten, um sich vor neugierigen Blicken zu schützen. Der Nachbar beschwert sich über die Höhe und verlangt einen Rückbau.


📌 Lösung laut Nachbarrecht Brandenburg: Grundsätzlich gilt ein Zaun mit einer Höhe von bis zu 1,25 Metern als ortsüblich (§ 32 BbgNRG). Alles, was darüber hinausgeht – etwa ein Sichtschutzzaun mit 2 m oder mehr –, muss mit dem Nachbarn abgestimmt sein oder als ortsüblich gelten. Ist keine Einigung möglich, darf maximal ein Maschendrahtzaun mit 1,25 m errichtet werden. Eine höhere Zaunhöhe ist nur zulässig, wenn beide Parteien einverstanden sind oder eine besondere Beeinträchtigung (z. B. durch Lärm oder Tiere) besteht.



Beispiel 2: „Mein Nachbar hat direkt auf die Grundstücksgrenze gebaut – darf er das?“


Ein Nachbar stellt einen Holzzaun direkt auf die Grenzlinie beider Grundstücke – ohne Absprache. Der Eigentümer des angrenzenden Grundstücks fühlt sich übergangen.


📌 Lösung laut Brandenburg Nachbarschaftsrecht Zaun: Wer allein zur Einfriedung verpflichtet ist (z. B. weil sein Grundstück rechts von der Straße liegt), muss den Zaun auf dem eigenen Grundstück errichten (§ 33 BbgNRG). Ein Zaun auf der Grundstücksgrenze ist nur erlaubt, wenn beide Nachbarn zustimmen – z. B. bei einer gemeinsamen Einfriedung. Wird ein Zaun ohne Zustimmung auf die Grenze gesetzt, kann der betroffene Nachbar den Rückbau verlangen.



Beispiel 3: „Wie nah darf eine Hecke oder ein Baum an meinen Zaun gepflanzt werden?“


Ein Nachbar pflanzt eine Kirschlorbeerhecke unmittelbar am Zaun. Nach wenigen Jahren beginnt die Hecke, über den Zaun hinauszuwachsen und das Nachbargrundstück zu beschatten.


📌 Lösung laut Nachbarschaftsrecht Brandenburg Grenzabstand: Pflanzen, die höher als 2 m wachsen, müssen mindestens 4 m Abstand zur Grundstücksgrenze einhalten (§ 37 BbgNRG). Bei niedrigeren Pflanzen gelten kürzere Abstände. Hält der Nachbar diese Abstände nicht ein, kann ein Rückschnitt oder sogar die Entfernung der Pflanze gefordert werden. Wichtig ist, dass diese Ansprüche innerhalb bestimmter Fristen geltend gemacht werden müssen.



Beispiel 4: „Darf ich einen Sichtschutzzaun zum Nachbarn ohne Absprache bauen?“


Ein Grundstückseigentümer möchte einen blickdichten Sichtschutz aus Holz errichten, um seine Terrasse vom Nachbargrundstück abzuschirmen.


📌 Lösung laut Nachbarschaftsrecht Brandenburg Sichtschutz: Ein Sichtschutzzaun ist grundsätzlich erlaubt, muss aber den ortsüblichen Höhen und Materialien entsprechen. Wird die zulässige Höhe von 1,25 m überschritten, ist eine Zustimmung des Nachbarn erforderlich oder es muss ein besonderer Grund für die Höhe vorliegen. Alternativ kann ein Sichtschutz auch durch Pflanzen erfolgen – hier gelten dann wieder die Abstandsvorschriften.



Beispiel 5: „Benötige ich eine Baugenehmigung für meinen Zaun?“


Ein Grundstückseigentümer möchte einen neuen Zaun an seiner Grundstücksgrenze errichten. Er fragt sich, ob er dafür eine Genehmigung vom Bauamt benötigt – schließlich ist es nur ein Zaun.


📌 Lösung laut Bauordnung und Nachbarschaftsrecht Brandenburg:Für Zäune mit einer Höhe von bis zu 2 Metern ist in Brandenburg in der Regel keine Baugenehmigung erforderlich, sofern keine anderen Vorschriften (z. B. aus dem Bebauungsplan) dagegen sprechen. Wird diese Höhe jedoch überschritten – etwa bei besonders hohen Sichtschutzelementen oder Mauern –, kann eine Genehmigungspflicht bestehen. Auch in denkmalgeschützten Bereichen, Ecklagen oder bei besonderen örtlichen Satzungen kann eine vorherige Genehmigung nötig sein.


Deshalb gilt: Vor dem Bau immer beim zuständigen Bauamt oder der Gemeinde nachfragen, ob der geplante Zaun genehmigungsfrei ist – insbesondere, wenn er höher oder ungewöhnlich gestaltet ist.



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Fazit: Tipps und Empfehlungen für den Zaunbau in Brandenburg


Der Bau eines Zauns mag auf den ersten Blick wie eine einfache Maßnahme zur Abgrenzung des eigenen Grundstücks erscheinen – in der Praxis ist er jedoch eng mit dem Brandenburgischen Nachbarschaftsrecht verknüpft. Wer sich frühzeitig mit den geltenden Vorschriften auseinandersetzt, kann Konflikte vermeiden, kostspielige Rückbauarbeiten verhindern und gleichzeitig ein gutes Verhältnis zu seinen Nachbarn erhalten.



Warum die Kenntnis des Nachbarschaftsrechts Brandenburg essenziell ist


Das Nachbarschaftsrecht in Brandenburg regelt präzise, unter welchen Bedingungen ein Zaun gebaut werden darf oder sogar gebaut werden muss. Es beantwortet wichtige Fragen wie:


  • Wer ist zur Einfriedung verpflichtet?

  • Wie hoch darf ein Zaun sein in Brandenburg?

  • Welche Abstände sind zur Grundstücksgrenze einzuhalten?

  • Wann ist eine Baugenehmigung für den Zaun erforderlich?


Durch die klare Gesetzeslage lassen sich viele typische Streitpunkte – etwa zur Zaunhöhe, zur Grenzbebauung oder zur Pflanzung entlang der Grenze – von Beginn an vermeiden. Deshalb lohnt es sich, bereits bei der Planung eines Zauns das Nachbarschaftsrecht Brandenburg zu kennen oder sich darüber zu informieren.



Wann es sinnvoll ist, sich von Experten beraten zu lassen


Auch wenn viele Regelungen auf den ersten Blick eindeutig erscheinen, gibt es häufig

individuelle Besonderheiten, die eine rechtssichere Einschätzung erschweren – zum Beispiel bei Hanggrundstücken, Altbauten, unklarer Ortsüblichkeit oder Sonderwünschen beim Zaunmaterial. In solchen Fällen ist es sinnvoll, frühzeitig Fachleute hinzuzuziehen:


  • Zaunbau-Fachbetriebe, die mit den baurechtlichen Anforderungen vertraut sind

  • Rechtsanwälte oder Mediatoren, wenn sich bereits ein Konflikt mit dem Nachbarn abzeichnet

  • Kommunale Bauämter, um Informationen zu Bebauungsplänen oder Einfriedungssatzungen zu erhalten


Als erfahrener Zaunbauer aus Brandenburg wissen wir, worauf es ankommt – sowohl bei der Umsetzung Ihrer Wünsche als auch im respektvollen Umgang mit nachbarschaftlichen Belangen. Wir beraten Sie gern zu Materialien, Ausführungen und den rechtlichen Rahmenbedingungen Ihres Zaunprojekts.


Ein gut geplanter und korrekt errichteter Zaun schützt nicht nur Ihr Eigentum, sondern auch das gute Verhältnis zu Ihren Nachbarn.

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